Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Treffen vorübergehender Maßnahmen für die Anhaltung in
Untersuchungshaft und im Strafvollzug
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Text
§ 2. Untersuchungshäftlinge, die nach § 1 in einer anderen Justizanstalt als in einem gerichtlichen Gefangenenhaus angehalten werden, sind von Strafgefangenen getrennt in einer besonderen Abteilung unterzubringen. Paragraph 2, Untersuchungshäftlinge, die nach Paragraph eins, in einer anderen Justizanstalt als in einem gerichtlichen Gefangenenhaus angehalten werden, sind von Strafgefangenen getrennt in einer besonderen Abteilung unterzubringen.
Dokumentnummer
NOR40052466